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Bild von Pete Linforth auf Pixabay

Über das Notwehrrecht für KampfsportlerInnen

Wann ist Notwehr, Notwehr und “gelten für KampfsportlerInnen dieselben Voraussetzungen bei der Notwehrausübung, wie auch für jeden anderen Bürger, oder fängt der Notwehrexzess bereits früher an”? Diese Frage wollen wir in diesem Bericht beantworten und stützen uns auf die Diplomarbeit “Das Notwehrrecht für Kampfsportler” von Maximilian Werner Offenthaler (Linz 2019). Wir hoffen euch damit in gekürzter und vereinfachter Form einen Überblick über die aktuelle Rechtslage zu geben.

2-facher Rippenbruch war kein Notwehrexzess

Rückblick: Ein mehrfacher Kampfsport-Weltmeister war zu Jahresbeginn 2019 vom Landesgericht St. Pölten nach einer Auseinandersetzung im Straßenverkehr wegen schwerer Körperverletzung zu neun Monaten bedingt und einer Geldstrafe von 720 Euro verurteilt worden.

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Im November 2019 hob das Oberste Landesgericht (OLG) das Urteil auf und sprach den 50-Jährigen aufgrund erwiesener Notwehr frei. Der vom Erstgericht angenommene Notwehr-Exzess lag nicht vor. (siehe: heute.at)

 

Sichtweise der Rechtsprechung

In der Praxis werden höhere Anforderungen an den Kampfsportler – was die Abwehrhandlung betrifft – gestellt, weil sie sich der besonderen Gefährlichkeit ihrer (Abwehr-) Handlungen, im Vergleich zum „Durchschnittsmenschen“, bewusst sein sollten. Deswegen werden bei Notwehrausübung durch Kampfsportler schneller Notwehr-Exzesse angenommen, bekräftigt auch durch das noch immer vorherrschende, eher negative Bild von Kampfsportlern in der großen Bevölkerung. Selbst Medien zeigen oft ein Bild des Kampfsportlers als angriffslustige, aggressive und unkontrollierte Kampfmaschine; was ja nicht immer der Wirklichkeit entspricht.

Daher wird laut Bundesgerichtshof folgendes festgehalten: “geübte Boxer beherrschen die Lage und haben die Möglichkeit dem Angriff durch einen weniger gefährlichen Schlag (etwa auf die Brust oder Arme des Angreifers) ein Ende zu setzen.”

 

Typische Klischees

Oft hört man in der Gesellschaft folgende Aussagen:

• Im Falle einer Auseinandersetzung  muss der Kampfsportler aufklären, dass er/sie diesen Sport ausübt.

• Man muss den Angreifer sogar 3x warnen.

• Die Hände von Kampfsportlern werden wie Waffen gezählt.

• Ein Kampfsportler ist in einer körperlichen Konfrontation sowieso im klaren
Vorteil.

Laut Gesetzt muss man sein Gegenüber NICHT über die eigenen Fähigkeiten aufklären, genauso wenig muss man den Angreifer 3x warnen, denn für bestimmte Angreifer würden „Warnungen“ als Herausforderung gleichgesetzt werden und sich provoziert fühlen. Eine Intensivierung des Angriffs wäre zu befürchten. Ebenfalls die Behauptung, dass bestimmte Körperteile von Kampfsportlern wie Waffen gewertet werden und daher einen Erschwerungsgrund iSd § 33 StGB darstellen, ist nicht nachvollziehbar. Vergleiche mit dem Gebrauch von Waffen, vor allem Schusswaffen, sind nicht standhaft, da die Wirksamkeit einer Waffe weitaus höher ist.

Dass sich erfahrene Kampfsportler in körperlichen Auseinandersetzungen stets in der besseren Ausgangssituation befinden, entspricht auch nicht immer der Realität. Zur Widerlegung dieser These eignet sich eine Gegenüberstellung des „Kampfsportlers“ mit dem „Straßenschläger“. Beide sind geübt im Umgang mit physischen Konfrontationen. Der einzige Unterschied ist, dass „Straßenschläger“ zwar meistens weniger Kampftechniken beherrschen, dafür diese öfter in „Straßenschlägereien“ einsetzen. Hingegen ein „Kampfsportler“ wendet die ihm vertrauten Techniken ausschließlich in Trainings- oder Wettkampfsituationen an, wo es Regeln mit einem Schiedsrichter gibt. Daher kann in bestimmten Fällen bei körperlicher Konfrontation außerhalb des Trainings ein erfahrener „Straßenschläger“ einem „Kampfsportler“ überlegender sein.

Dennoch muss immer die individuelle Fertigkeit der betroffenen Person festgestellt werden, ob strengere Maßstäbe angelegt werden können. Um die Zumutbarkeitsgrenzen sachgerecht beurteilen zu können, ist es notwendig, einen Sachverständigen für Kampfsport, neben jenen der Gebiete Psychologie und Medizin, hinzuzuziehen. Folgendes  sollte festgestellt werden:

– Besonderheiten des jeweiligen Kampfsports (aus der Sichtweise eines praktizierenden Kampfsportlers)

– Beurteilung der individuellen Fähigkeiten des betroffenen Sportlers

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– Gefährlichkeits- und Wirkungsprognose der verschiedenen Angriffs- bzw. Abwehrtechniken

– Beurteilung der jeweiligen Gefahrensituation

– Feststellung ob gelindere Mittel zur Verfügung gestanden wären.

Dennoch bleibt es  für einen  Sachverständigen schwer die individuellen Fähigkeiten des Verteidigers beurteilen zu können, da  die individuelle Stärke eines Kampfsportlers nie anhand generalisierender Betrachtung vorgenommen werden darf. Weitere Auskünfte des Trainers oder anderer Vereinsmitglieder werden daher einbezogen, obwohl bei solchen Auskünften teilweise eine gewisse Parteilichkeit
vorherrschen wird, muss man diese einholen, um möglichst sachgerechte Entscheidungen zu erzielen.

Die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs in Österreich ist sehr praxisbezogen und schließt es nicht aus, dass auch bei Beteiligung von Kampfsportlern sachgerechte Ergebnisse erzielt werden können. Wenn der Kampfsportler selbst der Angreifer ist, sieht die Lage natürlich ganz anders aus, denn die jahrelang erlernten Techniken würden bei einen Gefecht zu einem enormen Vorteil führen.

 

(Quelle: Diplomarbeit “Das Notwehrrecht des Kampfsportlers” von Maximilian Werner Offenthaler, Oktober 2019)

(Beitragsbild von Pete Linforth auf Pixabay)

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Verfasst:
  • Alina
  • 14/07/2020
  • 9:37 am
  • Keine Kommentare
  • Juli 14, 2020
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